Satzung des KSV „Blau-Weiß 90“ Großpösna e. V.

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Für den KSV „Blau-Weiß 90“ Großpösna e. V. wurde in der Mitgliederversammlung folgende Satzung festgelegt und durch das Registergericht bestätigt:

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Blau-Weiß 90″ Großpösna e.V.
Er hat seinen Sitz in 04463 Großpösna, Kegelsportanlage des Sportlerheims.

 

§2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kegelsports, die Durchführung und Organisation von kegelsportlichen Veranstaltungen im Sinne des Breitensports und des Wettkampfsports, sowie die Erhaltung der hierfür notwendigen technischen Einrichtungen. Der Verein bezweckt auch die Förderung des Kinder- und Jugendkegelns in Training und Wettkampf.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§3

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Das sind Aufwendungen für die Wartung und Instandhaltung der Kegelsportanlage sowie Beiträge und Gebühren an übergeordnete Organe des Kegelsports.

Die ehrenamtliche Verwaltung des Vereins wird durch Aufwandsersatz, welche in der Ein- und Ausgabenordnung festzulegen ist, vergütet. Diese bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

 

§4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede kegelsportlich interessierte natürliche Person werden.

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Hierzu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand abzugeben. Nach Zahlung der in der Beitragsordnung festzusetzenden Beitrittsgebühr, erfolgt die Eintragung in die Mitgliederliste und die Übergabe des Mitgliedsausweises.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der „Vereinsordnung für den Sportbetrieb“ an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem ver­tretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss des Quartals, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mit Einschreibenrückschein, bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Vorstand hat die Berufung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Berufung.

Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

§6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden in der Beitragsordnung geregelt, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

 

§7

Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8

Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

–       Vorsitzender
–       stellvertretender Vorsitzender
–       Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der nach § 26 BGB genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

Weitere zu wählende Vorstandsmitglieder sind

–       Schriftführer
–       Technikwart
–       Wettkampfleiter

 

§9

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

–       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
–       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
–       Erarbeitung des Finanzplanes für jedes Kalenderjahr, Buchführung sowie Erstellung der Jahresabschlüsse und Berichterstattung an die Mitgliederversammlung
–       die Erstellung einer Beitragsordnung
–       die Erstellung einer Einnahmen und Ausgabenordnung
–       die Erstellung der Vereinsordnung für den Sportbetrieb

 

§ 10

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand einen Vertreter bis zur planmäßigen Neuwahl.

 

§ 11

Vorstandssitzungen

Der Vorstand hält zur ordentlichen Vereinsführung mindestens 1 Sitzung pro Quartal ab, zu diesen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ein. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang in der Kegelsportanlage und in der „Rundschau“ Großpösna. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

 

§ 13

Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

–       Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission
–       Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
–       Beschlussfassung über den Finanzplan, den Jahresabschluss
–       Beschlussfassung zur Einnahmen- und Ausgabenordnung
–       Beschlussfassung der Beitragsordnung
–       Berufung über den Ausschluss eines Mitgliedes

 

§ 14

Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet Diese Aufgabe kann auch auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung ist mit den Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimm­enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe, per Handzeichen.

Satzungsänderungen bzw. eine neue Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben sind.

Vorschläge über Satzungsänderungen sind den Mitgliedern auch 6 Wochen vor der Mit­gliederversammlung bekannt zu machen.

 

§ 15

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren 2 Mitglieder für die Revi­sionskommission. Diese Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben können auch an eine Steuerberatungsgesellschaft übertragen werden. Die Revisionskommission hat die Finanzen des Vereins, Buchführung,

Belege und Kasse auf die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit mindestens einmal für das abgelaufene Kalenderjahr zu prüfen. Ein schriftlicher Prüfungsbericht über die Ergebnisse wird dem Vorstand und der Mitgliederversammlung übergeben und vorgetragen.

Bei Vorliegen der Ordnungsmäßigkeit der Führung der Vereinsgeschäfte soll die Revi­sionskommission die Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung beantragen.

 

§ 16

Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und einem von der Versammlung bestimmten Mitglied zu unterzeichen ist.

 

§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Prüfung des zuständigen Finanzamtes umgesetzt werden.

 

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 23.03.2009 beschlossen worden.

Da dieser Satzung eine andere vorausgeht, beschließt die Mitgliederversammlung, dass alle bisher gefassten Beschlüsse bis zum Widerruf Gültigkeit haben.